Recht & Gesetz
Zum Feiern kann keiner gezwungen werden
Rechtsanwältin Agnieszka Lysik von Hotze Rechtsanwälte aus Frankfurt am Main: Die Durchführung von Betriebsausflügen oder sonstigen Betriebsfestivitäten, sowie deren Anspruchsbegründung sind gesetzlich nicht geregelt. Auch nur selten finden sich entsprechende Regelungen in den Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Arbeitskraft zur Erbringung einer Arbeitsleistung in einer bestimmten Weise zur Verfügung zu stellen. Daraus folgt aber nicht als Nebenpflicht die Teilnahme an Geselligkeiten wie Betriebsausflügen - dies verbietet alleine schon das allgemeine Persönlichkeitsrecht des einzelnen Arbeitnehmers. Die Arbeitnehmer, die am Betriebsausflug nicht teilnehmen, unterliegen ihren ganz normalen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen.
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